Ihre Unterstützung im Alltag – individuell, zuverlässig, mit Herz.

UnterstützungVoraussetzungenKostenübernahme
Haushaltshilfe während Schwangerschaft– Schwangere benötigt aufgrund von Beschwerden Unterstützung
– Keine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt führen
– Krankenkasse übernimmt die Kosten vollständig
– Keine Zuzahlung erforderlich
Haushaltshilfe bei Krankheit/Verletzung– Versicherte Person ist erkrankt oder verletzt
– Im Haushalt lebt ein Kind unter 14 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist
– Keine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt führen
– Krankenkasse übernimmt die Kosten
– Zuzahlung: 10% der Kosten, mindestens 5 €, maximal 10 € pro Tag
Unterstützung für Pflegebedürftige– Pflegegrad (1-5) vorhanden
– Keine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt führen
– Entlastungsbetrag: 131 € monatlich für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
– Umwandlung von bis zu 40% des ambulanten Sachleistungsbudgets möglich

Unterstützungsmöglichkeiten und Kostenübersicht

Hinweis

Die genaue Kostenübernahme kann je nach individueller Situation und Krankenkasse variieren. Es ist empfehlenswert, vorab mit der jeweiligen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, um die spezifischen Bedingungen zu klären.

Beispiele

1. Unterstützung während Schwangerschaft und Krankheit

  • Wenn Sie schwanger sind und erkranken oder aufgrund Ihrer Schwangerschaft Unterstützung benötigen, können die Kosten für Haushaltshilfe oder Betreuung vollständig von der Krankenkasse übernommen werden.
  • Gut zu wissen: Für Sie entstehen keine Zuzahlungen – diese Leistung ist für Schwangere kostenfrei.

Beispiel:

  • Sie sind im letzten Schwangerschaftsdrittel und benötigen Hilfe im Haushalt, weil Sie sich schonen sollen. Nach Vorlage eines Attests übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten.

2. Unterstützung bei Verletzungen oder Erkrankungen

  • Sind Sie verletzt oder krank und leben Kinder unter zwölf Jahren in Ihrem Haushalt, haben Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe.
  • Kosten: Je nach Krankenkasse kann eine Zuzahlung erforderlich sein (z. B. zehn Prozent der Kosten oder maximal zehn Euro pro Tag).

Beispiel:

  • Sie haben sich das Bein gebrochen und benötigen Hilfe bei der Hausarbeit und Betreuung der Kinder. Mit einem ärztlichen Attest und nach Absprache mit Ihrer Krankenkasse können wir die Leistungen direkt abrechnen.

3. Unterstützung für Menschen mit Pflegegrad

  • Menschen mit einem Pflegegrad können monatliche Beträge für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen:
    • Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich (z. B. für Haushaltshilfe oder Betreuung).
    • Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege: Bis zu 40 Prozent des ambulanten Budgets können umgewandelt werden, wenn Angehörige entlastet werden sollen.

Beispiel:

  • Ihr Angehöriger hat Pflegegrad zwei und Sie als pflegender Angehöriger brauchen Unterstützung im Haushalt. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 131 Euro monatlich, und wir rechnen dies direkt ab.

So funktioniert die Abrechnung

  • Mit der Krankenkasse: Sie benötigen ein ärztliches Attest oder eine Bestätigung der Krankenkasse. Sobald diese vorliegt, übernehmen wir die Klärung und rechnen direkt mit der Kasse ab.
  • Mit der Pflegekasse: Leistungen wie der Entlastungsbetrag werden direkt über die Pflegeversicherung abgerechnet. Auch hier unterstützen wir Sie bei der Beantragung.
  • Selbstzahler: Natürlich können unsere Leistungen auch privat in Anspruch genommen werden, falls keine Erstattungsmöglichkeit besteht.

Ihr kostenloses Erstgespräch

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie Anspruch auf Unterstützung haben? Im kostenlosen Erstgespräch klären wir gemeinsam, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen können und wie die Abrechnung erfolgt.

Quellenangaben für weitere Informationen:

  1. Verbraucherzentrale: Informationen zur Haushaltshilfe durch die Krankenkasse
    Haushaltshilfe von der Krankenkasse bezahlen lassen
  2. Pflegeversicherung: Überblick über den Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege
    Pflegeleistungen und Entlastungsbetrag – Bundesgesundheitsministerium
  3. AOK – Die Gesundheitskasse: Anspruch auf Haushaltshilfe bei Krankheit
    Haushaltshilfe bei Krankheit – AOK
  4. Barmer Krankenkasse: Kostenübernahme für Haushaltshilfe
    Haushaltshilfe bei Krankheit – Barmer
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